Lichtbildaufnahme für hoheitliche Dokumente: Kommunen dürfen auch über den 30. April 2025 hinaus die innovativen und bewährten Lösungen privater Anbieter einsetzen!
Mit dem Beschluss des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen am 05.11.2020 hatte der Deutsche Bundestag klargestellt:
„Die Gemeinden sollen nicht verpflichtet werden, Lichtbildaufnahmegeräte der Bundesdruckerei in den Antragsprozess einzubinden […]. Stattdessen sollen Gemeinden die freie Wahl haben, auch Geräte von privaten Anbietern verwenden zu können […].“ (BT-Drs. 19/24007)
Vor wenigen Wochen hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Bundesdruckerei GmbH ab dem 1. August 2024 zum Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde bzw. Passbehörde gefertigt werden, bestimmt und diese Bestimmung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Damit ist das BMI seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PAuswG bzw. § 1 Abs. 5 PassG nachgekommen – und hat sich erwartungsgemäß zugunsten der Bundesdruckerei GmbH entschieden.
Leider ist hierdurch in vielen Kommunen der Eindruck entstanden, dass – entgegen dem Beschluss des Deutschen Bundestages von 2020 – ab dem 1. Mai 2025 nur noch Aufnahmesystem der Bundesdruckerei GmbH eingesetzt werden dürften. Dieser Eindruck ist jedoch falsch!
Zutreffend ist, dass die Personalausweis- und Passbehörden (sowie die Ausländerbehörden) nicht zur Nutzung der sog. „behördlichen Geräte“ des vom BMI bestimmten Lieferanten, der Bundesdruckerei GmbH, verpflichtet sind. Vielmehr genießen die Kommunen – auch über den 30. April 2025 hinaus – Wahlfreiheit und können selbstverständlich weiterhin die innovativen und bewährten Lösungen privater Anbieter rechtssicher einsetzen!
Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 PAuswG i.d.F. ab dem 01.05.2025 bzw. § 6 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 PassG i.d.F. ab dem 01.05.2025 , vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat auf BT-Drs. 19/24007, welcher Grundlage für den Beschluss des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen war:
„Denn der Halbsatz im neuen § 4 Absatz 3 Satz 1 PAuswG ‚sofern diese in der Personalausweisbehörde gefertigt werden‘ drückt aus, dass Zuständigkeit des BMI zur Benennung des Herstellers nur solche Geräte betrifft, bei denen Erstellung durch die Ausweisbehörde stattfindet. Durch den Zusatz in § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 PAuswG ‚sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt‘ wird deutlich gemacht, dass Behörden nicht zur Verwendung von behördlichen Geräten verpflichtet werden. Sofern sie keine behördlichen Geräte wählt, steht der Behörde die Verwendung privater Anbieter offen. Dieser Zusammenhang soll im zitierten Halbsatz des § 4 Absatz 3 PAuswG durch die Verwendung der Wörter ‚durch die Personalausweisbehörde‘ anstelle der Wörter ‚in der Personalausweisbehörde‘ klargestellt werden.“
(BT-Drs. 19/24007, Bericht, IV. Begründung, zu Artikel 2, zu Nummer 1)
Hierauf wurde auch seitens des BMI wiederholt hingewiesen, u.a. in den Rundschreiben vom 10. November 2023 und 30. April 2024:
RdSchr vom 10. November 2023:
„Eine Kommune kann entscheiden, Lichtbild-Selbsterfassungstechnik eines anderen Herstellers aufzustellen. […] Etwaige Einmalkosten für die Aufstellung und die Höhe der Kosten je Lichtbilderfassung, die an den Gerätehersteller abzuführen sind, richten sich nach dem Vertrag zwischen der Behörde mit diesem Gerätehersteller.“
RdSchr vom 30. April 2024:
„Die Behörde möchte gar kein Aufnahmesystem der bdr, da sie sich für ein Lichtbildsystem eines anderen Herstellers am Markt entschieden hat, der entsprechend durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert ist.“
§ 4 Abs. 3 PAuswG
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
1. den Ausweishersteller,
2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,
3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie
4. den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
§1 Abs. 5 PassG
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
§ 9 Abs. 3 S. 3f. PAuswG i.d.F. ab dem 01.05.2025
Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
2. durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.
§ 6 Abs. 2 S. 3f. PassG i.d.F. ab dem 01.05.2025
Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person
1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln oder
2. durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.